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BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement
Seit 2004 hat der Gesetzgeber mit dem § 84 Absatz 2 SGB IX allen Unternehmen die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) vorgeschrieben. Dies tritt dann ein, wenn ArbeitnehmerInnen innerhalb eines Jahres zusammenhängend oder kumuliert mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind.

BEM dient dem Zweck, unter Einbeziehung der Angebote der Sozialleistungsträger gemeinsam mit der betrieblichen Interessenvertretung, Wege zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu entwickeln, um so den Arbeitsplatz zu erhalten.

Insbesondere in kleineren und mittleren, aber auch in dezentral organisierten großen Unternehmen ist es oftmals schwierig, das erforderliche spezielle Know-how bereitzustellen.

Wir unterstützen Sie gerne bei: Wichtig ist uns die konstruktive Zusammenarbeit sowohl mit dem Arbeitgeber als auch mit den ArbeitnehmerInnen, denn das ist stets der Schlüssel zu tragfähigen Lösungen.

Ausführlichere Informationen zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement finden Sie hier: BEM pebb gmbh